Artikel 8 RL 80/155/EWG
Spätestens sechs Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, ob die Ausnahme nach Teil B Nummer 3 des Anhangs geändert oder aufgehoben werden soll.
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