Artikel 3 RL 80/181/EWG

(1) Eine zusätzliche Angabe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn eine in einer Einheit des Kapitels I des Anhangs ausgedrückte Angabe von einer oder mehreren Angaben begleitet wird, die in nicht in Kapitel I aufgeführten Einheiten ausgedrückt sind.

(2) Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, daß die Meßgeräte Größenangaben nur in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Meßwesen tragen.

(4) Die Angabe, die durch die in Kapitel I aufgeführte Einheit im Meßwesen ausgedrückt ist, muß hervorgehoben sein. Die Angaben, die durch die in Kapitel I nicht aufgeführten Einheiten im Meßwesen ausgedrückt werden, müssen insbesondere mit Zeichen ausgedrückt werden, die höchstens ebenso groß sind wie diejenigen der entsprechenden Angabe in Einheiten des Kapitels I.

(5) Die Verwendung zusätzlicher Angaben kann über den 31. Dezember 1989 hinaus verlängert werden.

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