Artikel 4 RL 80/181/EWG
Die Verwendung von Einheiten im Meßwesen, die nicht oder nicht mehr gesetzliche Einheiten sind, ist zulässig
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für Waren und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie bereits in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen sind;
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für Teile von Waren und Ausrüstungen, die erforderlich sind, um Teile der vorgenannten Waren und Ausrüstungen zu ergänzen oder zu ersetzen.
Für die Anzeigeeinrichtungen von Meßgeräten kann allerdings die Verwendung gesetzlicher Einheiten verlangt werden.
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