Artikel 7 RL 80/232/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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