Artikel 6 RL 80/232/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen vor dem 1. Januar 1982 das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in ihrem Land in Verkehr gebracht waren, den Vorschriften der Richtlinie 76/211/EWG genügen und deren Nennfüllmenge oder Behältnisvolumen einem in dieser Richtlinie nicht aufgeführten Wert entsprechen, weder verweigern noch verbieten noch einschränken.

Absatz 1 ist auf Maßnahmen, die im Vereinigten Königreich sowie in Irland zur Festlegung von Reihen in internationalen Einheiten (SI-Einheiten) getroffen werden, nicht anwendbar.

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