Artikel 5 RL 80/232/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, wegen des Wertes der Nennfüllmenge der in Anhang I und Anhang III Nummer 2 aufgeführten Fertigpackungen, wegen des Wertes des Nennvolumens der Behältnisse der in Anhang II aufgeführten Fertigpackungen oder aus diesen beiden Gründen, falls es sich um die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisse handelt, weder verweigern noch verbrieten noch einschränken. Die Fertigpackungen, die Erzeugnisse des Anhangs I Nummer 11 enthalten, können nach den 31. Dezember 1989 nur mit den unter dieser Nummer angegebenen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden.

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