Artikel 4 RL 80/232/EWG

Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die Wertereihen der Anhänge I, II und III für die einzelnen Fertigpackungen.

Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die Wertereihen der Anhänge I, II und III für die Fertigpackung.

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