Artikel 3 RL 80/232/EWG
Die Fertigpackungen sind in allen Fällen gemäß der Richtlinie 76/211/EWG mit der Nennfüllmenge des Erzeugnisses nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.
In den in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Fällen müssen die Behältnisse ferner mit einer Angabe ihres Nennvolumens gemäß Anhang II und Anhang III Nummer 1 oder gegebenenfalls einem Hinweis auf die in den Anhängen aufgeführten CEN-Normen versehen sein, wobei eine Verwechslung mit der in Absatz 1 genannten Kennzeichnung ausgeschlossen sein muß.
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