Artikel 2 RL 80/232/EWG
Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden in drei Gruppen unterteilt:
- a)
-
Nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse.
Anhang I legt für diese Erzeugnisse die Reihen der Werte für die Nennfüllmengen der Fertigpackungen fest.
- b)
-
Nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten formfesten Behältnissen verpackt sind, mit Ausnahme der in Anhang I genannten Erzeugnisse.
Anhang II legt für diese Erzeugnisse die Reihen der Werte für die Volumen dieser Behältnisse fest.
- c)
-
Die als Aerosole aufgemachten Erzeugnisse.
Anhang III legt für diese Erzeugnisse das Volumen der Flüssigphase und soweit es sich um Metallbehältnisse handelt, auch das Volumen der Behältnisse fest.
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