Artikel 2 RL 80/232/EWG

Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden in drei Gruppen unterteilt:

a)
Nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse.

Anhang I legt für diese Erzeugnisse die Reihen der Werte für die Nennfüllmengen der Fertigpackungen fest.

b)
Nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten formfesten Behältnissen verpackt sind, mit Ausnahme der in Anhang I genannten Erzeugnisse.

Anhang II legt für diese Erzeugnisse die Reihen der Werte für die Volumen dieser Behältnisse fest.

c)
Die als Aerosole aufgemachten Erzeugnisse.

Anhang III legt für diese Erzeugnisse das Volumen der Flüssigphase und soweit es sich um Metallbehältnisse handelt, auch das Volumen der Behältnisse fest.

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