Artikel 1 RL 80/232/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für Erzeugnisse, die in Fertigpackungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 76/211/EWG angeboten werden und die in den Anhängen genannt sind; die nur zum gewerblichen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse in Fertigpackungen sind ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie auch für Strickgarn im Sinne des Anhangs I Nummer 11, das in einer anderen Verpackungsform dargeboten wird.

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