Präambel RL 80/232/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen(4) schreibt die zulässigen Abweichungen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen, die Angaben auf diesen Packungen sowie die diesbezüglich durchzuführenden Kontrollen vor, damit sie innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden können.

Diese Richtlinie beseitigt jedoch nicht alle Hemmnisse des Warenverkehrs für fertigverpackte Erzeugnisse, die sich aus den Rechtsunterschieden hinsichtlich der meßtechnischen Besonderheiten bei diesen Erzeugnissen ergeben. Insbesondere bestehen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften bezüglich des Volumens oder Gewichtes dieser Erzeugnisse. Es ist daher angezeigt, diese Rechtsvorschriften einander anzugleichen.

Für ein Erzeugnis sollten allzu eng benachbarte Werte soweit wie möglich abgebaut werden, da sie zu Irrtümern beim Verbraucher führen können. Diese Maßnahme dient insbesondere einer besseren Markttransparenz.

Der genannte Abbau muß sich sowohl auf nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse als auch auf die Behältnisse erstrecken.

Die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren(5) in der Fassung der Beitrittsakte(6) sieht in Artikel 16 vor, daß besondere Richtlinien die Harmonisierung der Absatzbedingungen bestimmter Erzeugnisse, insbesondere die Festsetzung von zulässigen Füllmengen bei bestimmten fertigverpackten Erzeugnissen beinhalten können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 193 vom 18. 8. 1976, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 30 vom 7. 2. 1977, S. 34.

(3)

ABl. Nr. C 114 vom 11. 5. 1977, S. 30.

(4)

ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 4.

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