ANHANG II RL 80/232/EWG
WERTEREIHEN FÜR DIE ZULÄSSIGEN VOLUMEN VON BEHÄLTNISSEN
Die Normen EN 23,1, Ausgabe 2 (Mai 1978), und EN 76, Ausgabe 1 (Dezember 1978) sind anzuwenden, soweit nicht die nach diesen Normen vorgesehenen Erzeugnisse und Reihen für das Behältnisvolumen von den in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen und Reihen abweichen.
1. | KONSERVENODERHALBKONSERVEN,VERPACKTINMETALLDOSENODERGLASBEHÄLTNISSEN:PFLANZLICHEERZEUGNISSEZURMENSCHLICHENERNÄHRUNG(FRÜCHTE,GEMÜSE,TOMATEN,KARTOFFELN,MITAUSNAHMEVONSPARGEL,SUPPEN,FRUCHT-ODERGEMÜSESAFTUNDFRUCHTNEKTAR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1. |
Metalldosen und Glasbehältnisse: (Behältnisvolumen in ml) 106 — 156 — 212(1) — 228(1) — 314 — 370 — 425(1) — 446(1) — 580 — 720 — 850 — 1062 — 1700— 2650 — 3100 — 4250 — 10200 |
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1.1.1. |
Zusätzliche Werte für Becher: 53(2) — 125(2) — 250(2) |
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1.2. |
Reihe der für besondere Erzeugnisse zugelassenen Behältnisvolumen: (in ml)
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2. |
FEUCHTFUTTER FÜR HUNDE UND KATZEN (Behältnisvolumen in ml) 212(1) — 228(1) — 314 — 425(1) — 446(1) — 850 — 1062 — 1700 — 2650 |
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3. |
PULVERFÖRMIGE WASCH- UND REINIGUNGSMITTEL Die Behältnisvolumen der Fertigpackungen sind nachstehend aufgeführt:
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Fußnote(n):
- (1)
Diese Behältnisvolumen werden spätestens 5 Jahre nach Genehmigung der Richtlinie überprüft.
- (2)
Volumen, das vom Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie an für 10 Jahre zugelassen ist.
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