ANHANG III RL 80/232/EWG

REIHEN DER VOLUMEN FÜR DIE ALS AEROSOLE VERKAUFTEN ERZEUGNISSE MIT AUSNAHME DER ERZEUGNISSE, DIE IN ANHANG I NUMMER 7.4 AUSGENOMMEN SIND, SOWIE DER ARZNEIMITTEL

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(1) braucht bei Erzeugnissen in Aerosolbehältern entsprechend dieser Richtlinie kein Hinweis auf das Nennfüllgewicht des Erzeugnisses angebracht zu werden.

1.
ERZEUGNISSE, DIE IN METALLBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN

Volumen der Flüssigphase

(in ml)

Volumen des Behältnisses (in ml) mit:
verflüssigtem Treibgas
a)
verdichtetem Treibgas
b)
Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht, sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsen-Koeffizienten von höchstens 1,2 aufweist
25 40 47
50 75 89
75 110 140
100 140 175
125 175 210
150 210 270
200 270 335
250 335 405
300 405 520
400 520 650
500 650 800
600 800 1000
750 1000

2.
ERZEUGNISSE, DIE IN DURCHSICHTIGEN ODER UNDURCHSICHTIGEN GLAS- ODER PLASTIKBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN (Volumen der Flüssigphase in ml)

25 — 50 — 75 — 100 — 125 — 150

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40.

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