Artikel 1 RL 80/511/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel in den folgenden Fällen auch lose oder auch in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen:
- a)
- Lieferungen von Mischfuttermittelherstellern untereinander;
- b)
- Lieferungen von Mischfuttermittelherstellern an Mischfuttermittelverpacker;
- c)
- Mischfuttermittel aus Gemischen von ganzen Samen oder Früchten;
- d)
- Futterblöcke und Lecksteine;
- e)
- kleine Mengen von Mischfuttermitteln, deren Gewicht 50 kg nicht überschreitet, und die an den Endverbraucher abgegeben werden, sofern sie unmittelbar aus Verpackungen oder Behältnissen stammen, die vor dem Öffnen den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/373/EWG entsprochen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel in den folgenden Fällen auch lose oder in unverschlossenen Behältnissen, jedoch auf keinen Fall in unverschlossenen Verpackungen, in den Verkehr gebracht werden dürfen:
- a)
- Lieferungen eines Mischfuttermittelherstellers unmittelbar an den Endverbraucher;
- b)
- Melassefuttermittel, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestehen;
- c)
- zu Pellets gepreßte Mischfuttermittel.
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