Präambel RL 80/511/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Richtlinie 79/373/EWG müssen Mischfuttermittel in der Regel in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Allerdings können auf Gemeinschaftsebene Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden.

Die zur Zeit in einigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften entbinden in bestimmten Fällen den Handel von der Verpflichtung, Mischfuttermittel in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen zu vermarkten. Zur Erleichtung der Durchführung der Richtlinie 79/373/EWG empfiehlt es sich daher, auf Gemeinschaftsebene diejenigen Ausnahmen festzulegen, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen allgemein gerechtfertigt erscheinen.

Um zu gewährleisten, daß die Identität und Qualität der Mischfutter im Zusammenhang mit den bestehenden Kennzeichnungsvorschriften gewährt bleibt, ist es zweckmässig, diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen die Mischfutter abweichend von den geltenden Vorschriften auch lose oder in unverschlossenen Behältnissen beziehungsweise lose oder in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.