Artikel 10 RL 80/68/EWG

Wird eine Maßnahme zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung, die zu einer indirekten Ableitung führen kann, gemäß Artikel 4 oder 5 genehmigt, so ist in der Genehmigung insbesondere folgendes festzulegen:

Ort dieses Vorgangs,

Verfahren zur Beseitigung oder Lagerung,

zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der Stoffe in den zu beseitigenden oder zu lagernden Substanzen, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,

zulässige Höchstmenge von Substanzen, die Stoffe aus der Liste I oder II enthalten, die beseitigt oder gelagert werden sollen - und, wenn möglich, dieser Stoffe selbst - während einer oder mehrerer bestimmter Zeitspannen sowie angemessene Bedingungen in bezug auf die Konzentration dieser Stoffe,

in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 1 die technischen Vorsichtsmaßnahmen, die zu treffen sind, um jede Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser und jede Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe aus der Liste II zu verhindern,

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.