Artikel 9 RL 80/68/EWG
Wird eine direkte Ableitung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 oder Artikel 5 genehmigt, oder wird eine Abwasserbeseitigung, die zwangsläufig zu einer indirekten Ableitung führt, gemäß Artikel 5 genehmigt, so ist in der Genehmigung insbesondere folgendes festzulegen:
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Ort der Ableitung,
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Ableitungsverfahren,
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zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der in der Ableitung vorhandenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,
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die zulässige Höchstmenge eines Stoffes in der Ableitung während einer oder mehrerer bestimmter Zeitspannen und angemessene Bedingungen in bezug auf die Konzentration dieser Stoffe,
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Vorkehrungen, die die Überwachung der Ableitung in das Grundwasser ermöglichen,
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erforderlichenfalls Maßnahmen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität.
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