Artikel 8 RL 80/68/EWG
Die Genehmigungen nach den Artikeln 4, 5 und 6 können nur erteilt werden, nachdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgestellt haben, daß die Überwachung des Grundwassers und insbesondere seiner Qualität gewährleistet ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.