Artikel 2 RL 80/68/EWG
Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und außerhalb von Zonen liegen, die zwecks Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch geschützt sind;
- b)
- Ableitungen, die nach Feststellung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Stoffe aus der Liste I oder II in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers ausgeschlossen ist;
- c)
- Ableitungen von Substanzen, die radioaktive Stoffe enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.