Artikel 2 RL 80/68/EWG

Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und außerhalb von Zonen liegen, die zwecks Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch geschützt sind;
b)
Ableitungen, die nach Feststellung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Stoffe aus der Liste I oder II in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers ausgeschlossen ist;
c)
Ableitungen von Substanzen, die radioaktive Stoffe enthalten.

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