Artikel 3 RL 80/68/EWG

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

a)
die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern und
b)
die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.