Artikel 3 RL 80/68/EWG
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
- a)
- die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern und
- b)
- die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.
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