Artikel 4 RL 80/68/EWG

(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe a)

verbieten die Mitgliedstaaten jegliche direkte Ableitung von Stoffen aus der Liste I;

führen die Mitgliedstaaten vor den Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung verbieten die Mitgliedstaaten diese Maßnahme oder erteilen eine Genehmigung, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um diese Ableitung zu verhindern;

ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um die indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste I, die aus anderen als den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, zu verhindern. Sie unterrichten hiervon die Kommission, die im Lichte dieser information dem Rat Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten kann.

(2) Ergibt sich bei einer vorherigen Prüfung, daß das Grundwasser, in das die Ableitung von Stoffen aus der Liste I vorgesehen ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, so können die Mitgliedstaaten die Ableitung dieser Stoffe genehmigen, sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert.

Diese Genehmigungen können nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß alle technischen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, damit diese Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen können.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Prüfung Ableitungen bei der Wiedereinleitung von Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird, von Grubenwasser von Bergwerken und Steinbrüchen oder von Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird, in dieselbe Grundwasserschicht genehmigen.

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