Artikel 5 RL 80/68/EWG
(1) Um die Verpflichtung des Artikels 3 Buchstabe zu erfüllen, führen die Mitgliedstaaten eine Prüfung durch
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vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste II, um diese Ableitungen zu begrenzen;
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vor Maßnahmen zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung können die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilen, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.
(2) Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um jede indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste II, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, einzuschränken.
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