ANHANG I RL 80/720/EWG

I.
Betätigungsraum

I.1. „Betätigungsraum” ist der von festen Aufbauten begrenzte Mindestraum, der dem Führer für eine sichere Betätigung der Zugmaschine von seinem Sitz aus zur Verfügung steht. Unter „Sitzbezugspunkt” ist der nach dem Verfahren der Anlage 1 ermittelte Bezugspunkt zu verstehen. Unter „Bezugsebene” ist die Ebene parallel zu der durch den Sitzbezugspunkt hindurchgehenden Längsmittelebene der Zugmaschine zu verstehen.

I.2. Für alle Zugmaschinen mit Ausnahme von Schmalspurzugmaschinen mit einer Spurweite von ≤ 1150 mm und den Zugmaschinen die in die Klasse T4.3 fallen, muss die Breite des Betätigungsraums in einer Höhe von 400 bis 900 mm über dem Bezugspunkt und über eine Länge von 450 mm vor diesem Punkt wenigstens 900 mm betragen (siehe Abbildungen 1 und 3). Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 muss der Betätigungsraum über einen Bereich von 450 mm vor dem Bezugspunkt in einer Höhe von 400 mm über dem Bezugspunkt eine Gesamtbreite von wenigstens 700 mm und in einer Höhe von 900 mm über dem Bezugspunkt eine Gesamtbreite von wenigstens 600 mm aufweisen.

I.3. Fahrzeug- und Zubehörteile dürfen den Führer beim Lenken der Zugmaschine nicht behindern.

I.4. Bei allen Stellungen der Lenksäule und des Lenkrades mit Ausnahme der Stellungen, die ausschließlich zum Ein- und Aussteigen vorgesehen sindmuß der Abstand zwischen dem unteren Rand des Lenkrades und den festen Teilen der Zugmaschine mindestens 50 mm betragen; in allen anderen Richtungen muß dieser Abstand mindestens 80 mm vom Rand des Lenkrades betragen, wobei dieser Abstand außerhalb des von diesem eingenommenen Raumes zu messen ist (siehe Abbildung 2).

I.5. Die Rückwand des Führerhauses muß sich in einer Höhe von 300 bis 900 mm über dem Bezugspunkt in einem Abstand von mindestens 150 mm hinter einer senkrecht zur Bezugsebene verlaufenden Ebene, die durch den Bezugspunkt hindurchgeht, befinden (siehe Abbildungen 2 und 3). Diese Wand muß zu beiden Seiten der Sitzbezugsebene mindestens 300 mm breit sein (siehe Abbildung 3).

I.6. Die von Hand betätigten Einrichtungen müssen untereinander und gegenüber den anderen Teilen der Zugmaschine so angeordnet sein, daß sich der Fahrzeugführer bei ihrer Betätigung nicht die Hände verletzt. Beträgt die erforderliche Betätigungskraft mehr als 150 N, so wird ein Freiraum von 50 mm als ausreichend erachtet; liegt diese Betätigungskraft zwischen 80 N und 150 N, so verringert sich dieser Freiraum auf 25 mm; für weniger als 80 N ist kein Maß für den Freiraum vorgeschrieben (siehe Abbildung 3). Andere Ausführungen, die den vorgenannten Zweck gleichermaßen erfüllen, sind zulässig.

I.7. Kein Punkt desstarren Daches darf weniger als 1050 mm vom Sitzbezugspunkt in dem Bereich entfernt sein, der vor einer senkrechten Ebene liegt, welche durch den Bezugspunkt senkrecht zur Bezugsebene verläuft (siehe Abbildung 2). Die Polsterung darf sich nach unten bis zu einer Höhe von 1000 mm über den Sitzbezugspunkt erstrecken.

I.8. Der Krümmungshalbmesser zwischen der Rückwand des Führerhauses und seinem Dach darf höchstens 150 mm betragen.

II.
Zugang zum Führersitz (Ein- und Ausstiege)

II.1. Ein- und Ausstiege müssen gefahrlos benutzt werden können. Radnaben, Radkappen und Felgen werden nicht zur Benutzung als Trittbrett oder Sprossen anerkannt.

II.2. An den Zugängen zum Führer- und Beifahrersitz dürfen sich keine Teile befinden, die Verletzungen verursachen könnten. Besteht eine Behinderung, zum Beispiel durch ein Kupplungspedal, so muß ein Trittbrett oder eine Aufstützfläche vorgesehen sein, um einen gefahrlosen Zugang zum Führersitz zu gewährleisten.

II.3. Trittbretter, angebaute Einstiegshilfen oder Sprossen müssen folgende Abmessungen aufweisen:
Freiraumtiefe: mindestens 150 mm,
Freiraumbreite:

mindestens 250 mm.

Von dieser Mindestbreite darf nur dann abgewichen werden, wenn die technische Notwendigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall ist eine größtmögliche Freiraumbreite anzustreben. Diese darf jedoch 150 mm nicht unterschreiten.

Freiraumhöhe: mindestens 120 mm,
Höhe zwischen den Aufstützflächen zweier Stufen: höchstens 300 mm (siehe Abbildung 4).

II.4. Beim Aussteigen muß die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein. Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muß möglichst gleich sein.

II.5. Für das Ein- und Aussteigen sind zweckentsprechende Handgriffe vorzusehen.

II.6. Die unterste Trittstufe der Ein- und Ausstiege darf sich nicht mehr als 550 mm über dem Boden befinden, wenn die Zugmaschine mit den größten vom Hersteller empfohlenen Reifen ausgestattet ist (siehe Abbildung 4). Trittbretter oder Sprossen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß die Füße nicht abgleiten können.

III.
Türen, Fenster und Notausstiege

III.1. Die Tür- und Fenstergriffe müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie den Fahrer nicht gefährden und während der Fahrt nicht behindern.

III.2. Der Öffnungswinkel der Tür muß so groß sein, daß ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.

III.3. Etwa vorhandene Fenster, die der Belüftung dienen, müssen leicht verstellbar sein.

III.4. Führerhäuser haben in der Regel zwei Türen, eine auf jeder Seite.

III.5. Führerhäuser mit zwei Türen müssen einen zusätzlichen Ausstieg als Notausstieg haben. Führerhäuser mit nur einer Tür müssen zusätzlich zwei Ausstiege als Notausstiege haben. Die drei Ausstiege müssen jeweils an verschiedenen Wandungen des Führerhauses angeordnet sein (der Begriff „Wandungen” kann auch das Dach umfassen). Windschutzscheibe, Seiten-, Heck- und Dachfenster gelten als Notausstieg, sofern sie sich vom Inneren des Führerhauses schnell öffnen oder verschieben lassen. Der Rand der Notausstiege darf beim Aussteigen keine Gefahr bilden. Notausstiege müssen mindestens so groß sein, daß eine Ellipse mit den Achsen 440 mm und 640 mm einbeschrieben werden kann. Jedes Fenster von ausreichender Größe kann als Notausstieg ausgewiesen werden, wenn es aus zerbrechlichem Glas besteht und mit einem Gegenstand zerstört werden kann, der zu diesem Zweck im Führerhaus bereitgestellt wird. Das in Richtlinie 89/173/EWG(1) Anhang III B Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 bezeichnete Glas gilt nicht als zerbrechlich im Sinne dieser Richtlinie.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1

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