Artikel 1 RL 80/723/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, indem sie offenlegen:

a)
die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für öffentliche Unternehmen;
b)
die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute;
c)
die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.

(2) Unbeschadet besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Finanz- und Organisationsstruktur der Unternehmen, die zur Erstellung einer getrennten Buchführung verpflichtet sind, sich in den getrennten Büchern genau widerspiegelt, so daß folgendes klar ersichtlich wird:

a)
eine nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennte Aufstellung der Kosten und Erlöse;
b)
eine genaue Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden.

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