Präambel RL 80/723/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die öffentlichen Unternehmen spielen in der Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle.

Der Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt; so muß die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen sichergestellt sein.

Aufgrund des Vertrages hat die Kommission die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedstaaten weder öffentlichen noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Die Vielschichtigkeit der finanziellen Beziehungen der öffentlichen Hand zu den öffentlichen Unternehmen kann jedoch die Erfüllung dieser Aufgabe behindern.

Eine angemessene und wirkungsvolle Anwendung der Beihilfevorschriften des Vertrages auf öffentliche und private Unternehmen ist nur dann möglich, wenn diese finanziellen Beziehungen transparent gemacht werden.

Im Bereich der öffentlichen Unternehmen soll diese Transparenz im übrigen ermöglichen, eindeutig zwischen dem Tätigwerden des Staates als öffentliche Hand und als Eigentümer zu unterscheiden.

Artikel 90 erlegt in Absatz 1 den Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen Verpflichtungen auf; Absatz 3 dieses Artikels verpflichtet die Kommission, auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu achten, und gibt ihr die zu diesem Zweck erforderlichen besonderen Mittel; die Festlegung der Bedingungen, durch die die vorgenannte Transparenz erreicht wird, gehört in diesen Rahmen.

Es ist angebracht klarzustellen, was unter „öffentlicher Hand” und „öffentliches Unternehmen” zu verstehen ist.

Die öffentliche Hand kann einen beherrschenden Einfluß auf das Verhalten der öffentlichen Unternehmen nicht nur dann ausüben, wenn sie Eigentümer ist oder eine Mehrheitsbeteiligung besitzt, sondern auch, wegen der Befugnisse, die sie in den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen aufgrund der Satzung oder wegen der Streuung der Aktien besitzt.

Die Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen kann sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen; daher muß die Transparenz ohne Rücksicht auf die Art und Weise der Bereitstellung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden; hierzu gehört gegebenenfalls auch eine angemessene Kenntnis der Gründe für die Bereitstellung der Mittel sowie ihre tatsächliche Verwendung.

Die Mitgliedstaaten können mit ihren öffentlichen Unternehmen andere als kaufmännische Ziele verfolgen; sie erhalten vom Staat in bestimmten Fällen einen Ausgleich für die Belastungen, die ihnen hierzu auferlegt sind; auch die Transparenz solcher Ausgleichzahlungen muß gewährleistet werden.

Sowohl sektoral als auch quantitativ müssen Ausschlüsse vorgesehen werden; so sind bestimmte Sektoren auszuschließen, die nicht zum Wettbewerbsbereich gehören oder die bereits Gegenstand besonderer Gemeinschaftsregelungen sind, welche eine angemessene Transparenz gewährleisten, und gewisse Sektoren, deren Eigenart es rechtfertigt, daß sie zum Gegenstand besonderer Regelungen gemacht werden, und schließlich noch öffentliche Unternehmen, bei denen wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Verwaltungsaufwand, der mit den Maßnahmen verbunden ist, nicht gerechtfertigt erscheint.

Diese Richtlinie läßt die übrigen Vorschriften des Vertrages, insbesondere dessen Artikel 90 Absatz 2, 93 und 223, unberührt.

Da es sich um Unternehmen handelt, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen tätig sind, muß das Geschäftsgeheimnis bei den erhaltenen Angaben gewahrt werden.

Die Anwendung dieser Richtlinie muß in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgen; gegebenenfalls wird es angebracht sein, sie aufgrund von Erfahrungen zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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