Artikel 5 RL 80/723/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel den öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Wurden die öffentlichen Mittel in einem späteren Rechnungsjahr verwendet, so beginnt die Fünfjahresfrist jedoch am Ende dieses Rechnungsjahres.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Angaben über die Finanz- und Organisationsstruktur von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung stehen.

(3) In den Fällen, in denen die Kommission dies für erforderlich hält, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen die Angaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Angaben zu ihrer Beurteilung und insbesondere die verfolgten Ziele mit.

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