Artikel 5a RL 80/723/EWG

(1) Mitgliedstaaten, deren öffentliche Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, liefern der Kommission bestimmte finanzielle Informationen gemäß Absatz 2 auf jährlicher Basis nach dem Zeitplan gemäß Absatz 4.

(2) Die gemäß Absatz 3 für jedes öffentliche Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes angeforderten Informationen betreffen:

i)
den Lagebericht und den Jahresabschluß nach der Definition der vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates(1). Der Jahresabschluß und der Lagebericht umfassen neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Erläuterungen, Angaben zur Rechnungsführungspolitik, Erklärungen der Direktoren und Bereichs- und Tätigkeitsberichte. Außerdem sollten Angaben zu den Aktionärsversammlungen und alle anderen zweckdienlichen Informationen geliefert werden.

Außerdem sind folgende Angaben zu machen, soweit sie nicht im Lagebericht und im Jahresabschluß jedes öffentlichen Unternehmens offengelegt sind:

ii)
Bereitstellung von Aktienkapital oder eigenkapitalähnlichem Quasikapital mit Angabe der Konditionen dieser Kapitalbereitstellung (gewöhnliche Anteile, Vorzugsanteile, Nachzugsanteile oder Wandelanteile und Zinssätze, damit verbundene Dividenden- oder Umwandlungsrechte);
iii)
nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse;
iv)
Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen an das Unternehmen mit Angabe der Zinssätze, der Konditionen und etwaiger Sicherheiten, die das Unternehmen dem Darlehensgeber stellt;
v)
zur Finanzierung von Darlehen übernommene Bürgschaften der öffentlichen Hand (mit Angabe der Konditionen und aller vom Unternehmen hierfür gezahlten Kosten);
vi)
ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne;
vii)
jede andere Form staatlicher Intervention, insbesondere Erlaß von Beträgen, die öffentliche Unternehmen dem Staat schulden (einschließlich des Erlasses der Rückzahlung von Darlehen oder Zuschüssen und der Zahlung von Körperschaftsteuern, Sozialabgaben oder ähnlicher Belastungen).

(3) Die nach Absatz 2 verlangten Angaben werden für alle öffentlichen Unternehmen beigebracht, deren Umsatz im jeweils letzten Geschäftsjahr 250 Millionen EUR überschritten hat.

Die Auskünfte sind getrennt für jedes öffentliche Unternehmen einschließlich solcher in anderen Mitgliedstaaten zu erteilen und umfassen gegebenenfalls auch Angaben über alle Geschäfte innerhalb und zwischen Gruppen verschiedener öffentlicher Unternehmen sowie unmittelbar zwischen öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Das in Absatz 2 Ziffer ii) genannte Aktienkapital umfaßt vom Staat unmittelbar zugeführtes Aktienkapital sowie von einer öffentlichen Holdinggesellschaft oder einem anderen öffentlichen Unternehmen (einschließlich Finanzinstitute) innerhalb wie auch außerhalb ein und derselben Gruppe einem bestimmten öffentlichen Unternehmen zugeführtes Kapital. Das jeweilige Verhältnis zwischen Kapitalgeber und Kapitalempfänger ist anzugeben. Desgleichen sind die in Absatz 2 vorgesehenen Berichte für jedes einzelne öffentliche Unternehmen getrennt sowie für die (Unter-)Holdinggesellschaft, in der verschiedene öffentliche Unternehmen konsolidiert sind, vorzulegen, wenn die (Unter-)Holdinggesellschaft aufgrund ihres konsolidierten Umsatzes als „Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes” eingestuft wird.

Bestimmte öffentliche Unternehmen teilen ihre Tätigkeiten in verschiedene rechtlich selbständige Firmen auf. Die Kommission ist bereit, für solche Unternehmen einen gemeinsamen konsolidierten Bericht zu akzeptieren. Dieser konsolidierte Bericht sollte die wirtschaftliche Lage einer in denselben oder eng verwandten Bereichen tätigen Unternehmensgruppe widerspiegeln. Konsolidierte Berichte von verschiedenartigen, reinen Finanzholdings sind nicht ausreichend.

(4) Die nach Absatz 2 verlangten Informationen sind der Kommission auf jährlicher Grundlage vorzulegen. Die Informationen für das Geschäftsjahr 1992 sind ihr binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie vorzulegen.

Für 1993 und die darauffolgenden Jahre sind die Informationen binnen 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lageberichts des betreffenden öffentlichen Unternehmens vorzulegen. In jedem Fall und speziell für Unternehmen, die keinen Lagebericht veröffentlichen, sind die verlangten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahrs des betreffenden Unternehmens vorzulegen.

Zwecks Beurteilung der Zahl der unter dieses Berichterstattungssystem fallenden Unternehmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie ein Verzeichnis der von diesem Artikel erfaßten Unternehmen nebst ihrem Umsatz. Dieses Verzeichnis ist bis zum 31. März jedes Jahres auf den neuesten Stand zu bringen.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für der Treuhandanstalt gehörende oder von ihr kontrollierte Unternehmen erst mit Ablauf des für Investitionen der Treuhandanstalt eingeführten besonderen Berichterstattungssystems.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese zur Ergänzung einer vollständigen Beurteilung der vorgelegten Angaben für notwendig erachtet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.

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