Artikel 1 RL 80/777/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.

(2) Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können diese Anerkennung nur dann erhalten, wenn von der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie gewonnen wurden, bescheinigt worden ist, daß sie Anhang I Abschnitt I entsprechen und daß eine laufende Kontrolle der Einhaltung des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen wird.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens fünf Jahre betragen. Wurde die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert, ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich.

(3) Diese Richtlinie betrifft nicht

Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG(1) sind;

natürliche Mineralwässer, die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal- oder Mineraleinrichtungen verwendet werden.

(4) Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekanntzumachen.

(5) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle, in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung vorgenommen oder zurückgezogen hat. Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.

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