Präambel RL 80/777/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Begriffsbestimmung für natürliche Mineralwässer ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt. In der Gemeinschaft bestehen dafür unterschiedliche Definitionen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen natürliche Mineralwässer als solche anerkannt werden, und regeln die Bedingungen für die Nutzung der Quellen. Außerdem enthalten sie besondere Vorschriften über den Handel mit diesen Wässern.

Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr mit natürlichen Mineralwässern, denn sie schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und wirken sich dadurch unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse einmal dadurch erfolgen, daß jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen, die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, und zum anderen durch Erlaß gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der bakteriologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen.

Bis zum Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung natürlicher Mineralwässer ist es angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen bis zur Anwendung dieser Vereinbarungen gleichartige aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse als natürliche Mineralwässer in der Gemeinschaft zugelassen werden können.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe noch die charakteristischen Eigenschaften besitzen, die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben. Es ist daher zweckmäßig, daß die zu ihrer Abfüllung verwendeten Behältnisse mit einem geeigneten Verschluß versehen sind.

Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4). In der vorliegenden Richtlinie brauchen deshalb lediglich Ergänzungen zu und Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln festgelegt zu werden.

Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte die Annahme von Anwendungsmaßnahmen technischer Art der Kommission überlassen werden; dies gilt insbesondere für die Festlegung der Einzelheiten der Probenahmen und Analysemethoden, die zur Kontrolle der Zusammensetzung der natürlichen Mineralwässer notwendig sind.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Ausführung von Vorschriften für Lebensmittel überträgt, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ist es angezeigt, ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluß 69/414/EWG(5) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 69 vom 11. 6. 1970, S. 14.

(2)

ABl. Nr. C 45 vom 10. 5. 1971, S. 5.

(3)

ABl. Nr. C 36 vom 19. 4. 1971, S. 14.

(4)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

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