Artikel 11 RL 80/777/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird folgendes festgelegt:
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Grenzwerte für die Bestandteile natürlicher Mineralwässer;
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alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;
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die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b);
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die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) über Behandlungen.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann folgendes festgelegt werden:
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Analysemethoden, einschließlich der Meßgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;
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die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.
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