Artikel 11 RL 80/777/EWG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird folgendes festgelegt:

Grenzwerte für die Bestandteile natürlicher Mineralwässer;

alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;

die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b);

die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) über Behandlungen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann folgendes festgelegt werden:

Analysemethoden, einschließlich der Meßgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;

die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

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