Artikel 10a RL 80/777/EWG
(1) Sofern ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme hat, daß ein natürliches Mineralwasser nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, obwohl es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Gebiet einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er muß die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und seine Entscheidung begründen.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission muß der Mitgliedstaat, von dem das Wasser anerkannt wurde, alle einschlägigen, die Anerkennung des Wassers betreffenden Auskünfte zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen Kontrollen vorlegen.
(3) Die Kommission prüft im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses so rasch wie möglich die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 angeführten Gründe; sie gibt sodann unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen.
(4) Ist die Kommission der Auffassung, daß die vorliegende Richtlinie geändert werden muß, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, leitet sie im Hinblick auf die Verabschiedung der entsprechenden Änderungen das Verfahren des Artikels 12 ein. Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.
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