Artikel 10 RL 80/777/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften, die Zusammensetzung, die Nutzungsbedingungen, die Abfüllung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw. der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird.
(2)
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