Artikel 9 RL 80/777/EWG

(1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt, die

a)
in bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen, die es vor allem hinsichtlich der Herkunft, des Datums der Nutzungsgenehmigung, der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;
b)
bei einem abgefüllten Trinkwasser, das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser” .

(2)

a)
Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.
b)
Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen.
c)
Die Mitgliedstaaten können die Angaben „regt die Verdauung an” , „kann den Gallenfluß fördern” oder ähnliche Angaben zulassen. Sie können weitere Angaben zulassen, sofern die Grundsätze der Buchstaben a) und b) beachtet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben — sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung — erlassen, die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt.

Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4) Spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge über die Anwendung von Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2.12.

(4a) Die Bezeichnung „Quellwasser” ist einem Wasser vorzubehalten, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und folgenden Bedingungen entspricht:

den in Anhang II Nummern 2 und 3 festgelegten Nutzungsbedingungen, die in vollem Umfang auf die Quellwässer Anwendung finden,

den mikrobiologischen Bedingungen nach Artikel 5,

den Etikettierungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und nach Artikel 8,

der Bedingung, daß es keiner anderen Behandlung unterzogen wurde als den Behandlungen gemäß Artikel 4. Andere Behandlungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 zugelassen werden.

Darüber hinaus muß Quellwasser den Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1) entsprechen.

(4b) Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Artikel 9 Absatz 4a vierter Gedankenstrich erwähnte Behandlung von Quellwasser, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Behandlungsvorschriften beibehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

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