ANHANG II RL 80/777/EWG

BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER QUELLEN UND DEN HANDEL MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER

1. Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Wasser gewonnen wurde, nachdem festgestellt ist, daß das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht.

2. Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und daß die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen. Aus diesem Grunde wird insbesondere festgestellt:
a)
Die Quelle oder der Quellaustritt muß gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein;
b)
Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, daß jede chemische, physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird;
c)
die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die bakteriologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer nicht verändern;
d)
der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt.
Buchstabe d) braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie der Transport von natürlichem Mineralwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

3. Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt, daß das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht mehr den in Artikel 5 vorgeschriebenen bakteriologischen Eigenschaften entspricht, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung, insbesondere die Abfüllung, so lange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder Artikel 5 entspricht.

4. Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmäßig, ob
a)
das natürliche Mineralwasser, dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde, mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt;
b)
der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt.

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