Artikel 4 RL 80/777/EWG

(1) Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als

a)
dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation (Enteisenung, Entschwefelung), gegebenenfalls nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;
b)
dem Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird und sofern

die Behandlung mit den gemäß dem Verfahren des Artikels 12 festzulegenden Anwendungsbedingungen im Einklang steht und der durch den Beschluß 95/273/EG(1)eingesetzte wissenschaftliche Lebensmittelausschuß gehört wurde;

die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

c)
dem Ausfällen anderer unerwünschter Bestandteile als der unter den Buchstaben a) und b) genannten, sofern die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird und sofern

die Behandlung mit den gemäß dem Verfahren des Artikels 12 festzulegenden Anwendungsbedingungen im Einklang steht und der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß gehört wurde;

die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

d)
dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren.

(2) Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf mit keinem anderen Zusatz versehen werden als Kohlensäure, und zwar im Wege des Versetzens oder Wiederversetzens mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen.

(3) Insbesondere ist die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — der Zusatz keimhemmender Stoffe oder jede andere Behandlung, welche den Keimgehalt des natürlichen Mineralwassers verändern könnte, untersagt.

(4) Absatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer zur Herstellung von Erfrischungsgetränken nicht entgegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 22.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.