Artikel 5 RL 80/777/EWG

(1) Beim Quellaustritt muß der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen. Er ist nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt II Nummer 1.3.3 zu bestimmen.

Nach der Abfüllung darf dieser Gehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten. Er ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung zu messen, wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 °C mehr oder weniger 1 °C konstant gehalten wird.

Beim Quellaustritt sollten diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden und 5 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Höchstkonzentrationen.

(2) Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muß ein natürliches Mineralwasser frei sein von

a)
Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen,
b)
Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in einer untersuchten Probe von 250 ml,
c)
sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in einer untersuchten Probe von 50 ml,
d)
Pseudomonas aeruginosa in einer untersuchten Probe von 250 ml.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II

darf der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen auf der Vermarktungsstufe nur aus der normalen Entwicklung seines Gehalts an Keimen beim Quellaustritt resultieren,

muß das natürliche Mineralwasser auf der Vermarktungsstufe vom organoleptischen Standpunkt aus einwandfrei sein.

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