Artikel 2 RL 80/876/EWG

Die Düngemittel müssen, um mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel” versehen werden zu können, den in Anhang I festgelegten Merkmalen und Grenzwerten entsprechen. Die Übereinstimmung wird von dem Verantwortlichen für die Vermarktung des Düngemittels mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft durch die Aufschrift „EG-Düngemittel” bestätigt.

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