Artikel 1 RL 80/876/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 76/116/EWG, für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

(2) Unter Düngemitteln im Sinne dieser Richtlinie sind auf chemischem Wege zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Amminiumnitratbasis zu verstehen, die einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 Gewichtshundertteilen aufweisen und anorganische Zusätze oder Füllstoffe wie gemahlenen Kalkstein oder Dolomit Kalzium- und Magnesiumsulfat oder Kieserit enthalten können.

(3) Sonstige, in Absatz 2 nicht genannte anorganische Zusätze oder Füllstoffe, die in dem Düngemittel enthalten sind, dürfen weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen.

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