Präambel RL 80/876/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel(4)sind bereits Gemeinschaftsvorschriften über die Bezeichnung, Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung der wichtigsten Ein- und Mehrnährstoffdünger in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Richtlinie befaßt sich im besonderen mit den Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemitteln; im Hinblick auf die besondere Art dieser Düngemittelprodukte und die daraus abzuleitenden Anforderungen in bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Arbeitnehmer erscheint es jedoch erforderlich, ergänzende Gemeinschaftsregeln für diese Düngemittel zu erlassen.
Ammoniumnitrat ist der wesentliche Bestandteil einer Reihe von Erzeugnissen, von denen einige zur Verwendung als Düngemittel, andere zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind. Aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften für die Einstufung der zur Verwendung als Düngemittel bestimmten Erzeugnisse im Vergleich zu anderen Ammoniumnitrat-Erzeugnissen gelten in bezug auf das Inverkehrbringen von Ammoniumnitrat-Düngemitteln in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bestimmungen. Durch diese Unterschiede wird der Handel mit Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemitteln mit hohem Stickstoffgehalt innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert.
Diese Hindernisse, die der Errichtung des Gemeinsamen Marktes entgegenstehen, lassen sich dadurch teilweise oder sogar ganz beseitigen, daß alle Mitgliedstaaten entweder zusätzlich zu ihren derzeit geltenden Rechtsvorschriften oder an deren Stelle übereinstimmende Vorschriften erlassen.
Einige der Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, könnten in bestimmten Fällen zu anderen als den ihrer Bestimmung entsprechenden Zwecken verwandt werden, welche die Sicherheit von Personen und Gütern gefährden können; infolgedessen dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verwendungen zu ergreifen.
Zu diesem Zweck ist es im Interesse der öffentlichen Sicherheit vor allem erforderlich, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Kenndaten und Merkmale festzulegen, die Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt von den Ammoniumnitratarten unterscheiden, die bei der Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt müssen bestimmten Kenndaten entsprechen, damit ihre Unschädlichkeit gewährleistet ist. Mehrere Mitgliedstaaten wünschen außerdem, daß vorgesehen wird, daß diese Düngemittel vor oder nach ihrem Inverkehrbringen einem Detonationstest unterzogen werden können.
Sowohl die Festlegung der Analyse- und Kontrollmethoden als auch etwaige im Hinblick auf den technischen Fortschritt erforderliche Änderungen oder Ergänzungen stellen technische Maßnahmen dar; es ist zweckmäßig, zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens den Erlaß dieser Maßnahmen der Kommission zu übertragen.
Der technische Fortschritt macht die rasche Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich. Ein Verfahren zur Anpassung der im Bereich der Düngemittel erlassenen Richtlinien an den technischen Fortschritt ist bereits in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 76/116/EWG festgelegt worden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 16 vom 23. 1. 1976, S. 4.
- (2)
ABl. Nr. C 125 vom 8. 6. 1976, S. 43.
- (3)
ABl. Nr. C 204 vom 30. 8. 1976, S. 10.
- (4)
ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.
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