Artikel 4 RL 80/876/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Aufschrift „EG-Düngemittel” tragen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen, nicht aus Gründen, die die in dieser Richtlinie enthaltenen Erfordernisse betreffen, verbieten, beschränken oder behindern.
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