Artikel 5 RL 80/876/EWG
Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem nicht entgegen, daß aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigte Maßnahmen zum Verbot, zur Einschränkung oder zur Behinderung des Inverkehrbringens von Düngemitteln ergriffen werden.
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