Artikel 6 RL 80/876/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel” versehenen Düngemittel, die in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs I entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.