Artikel 6 RL 80/876/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel” versehenen Düngemittel, die in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs I entsprechen.
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