Artikel 7 RL 80/876/EWG
(1) Unbeschadet der in Artikel 6 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten fakultativ zusätzliche Überprüfungen der „EG-Düngemittel” vornehmen. Diese Überprüfungen können entweder vor dem Inverkehrbringen der Düngemittel oder nach dem Inverkehrbringen bzw. auf beiden Stufen vorgenommen werden.
(2) Bei diesen Überprüfungen darf nur der in Anhang II vorgesehene Test angewandt werden.
(3) Die „EG-Düngemittel” , die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und — wenn der Mitgliedstaat dies verlangt — den in Anhang II vorgesehenen Detonationstest bestanden haben, dürfen nicht ebenso strengen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, unterworfen werden wie die Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.
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