Artikel 8 RL 80/876/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 76/116/EWG wird folgendes festgelegt:
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die Methode für die Überprüfung der Anforderungen nach Anhang I Nummern 1, 2 und 6 sowie die Methode der Durchführung des Tests nach Anhang II;
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die Zahl der in Anhang II vorgesehenen Wärmezyklen, denen die Düngemittel unterzogen werden; es sind mindestens zwei Wärmezyklen vorzusehen;
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die Probenahme und Prüfmethoden;
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der zulässige Höchstwert für Schwermetalle.
(2) Die Änderungen, die zur Anpassung der Methoden zur Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit der Düngemittel sowie der Methode der Durchführung des Detonationstests an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden ebenfalls nach diesem Verfahren erlassen.
(3) Nach dem gleichen Verfahren wird drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie darüber entschieden, ob für den Test nach Anhang I Nummer 1 weiterhin zwei Wärmezyklen gefordert werden sollen.
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