Artikel 2 RL 82/176/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Quecksilber” :

das chemische Element Quecksilber,

das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;

b)
„Grenzwerte” :

die in Anhang I genannten Werte;

c)
„Qualitätsziele” :

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d)
„Industriebetrieb” :

jeder Betrieb, in dem Alkalichloride unter Verwendung von Quecksilberkathodenzellen einem Elektrolyseverfahren unterzogen werden;

e)
„bestehender Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

f)
„neuer Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität für die Alkalichloridelektrolyse mittels Quecksilberkathodenzellen nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht worden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.