Artikel 3 RL 82/176/EWG
(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitung sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt.
Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.
(3) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Genehmigungen auf Normen Bezug nehmen, die den besten verfügbaren technischen Mitteln zur Vermeidung der Quecksilberableitungen Rechnung tragen.
Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat in dem Fall, daß die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.
Die Kommission leitet den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten einen Bericht zu, in denen ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist.
(4) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Quecksilber ist in Anhang III Nummer 1 aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die beim Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.
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