ANHANG I RL 82/176/EWG

Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitung

(1)
In der nachstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgedrückten Grenzwerte angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen.

Rückführung der Salzlösung und verlorene Salzlösung
Maßeinheit Grenzwerte als Monatsmittel, die ab 1. Juli nicht überschritten werden dürfen Bemerkungen
1983 1986
Mikrogramm Quecksilber je liter 75 50 gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Abflüssen aus dem Gelände des Industriebetriebs

Auf keinen Fall dürfen die als Höchstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus einer Division der Quecksilberhöchstmengen durch den Wasserbedarf je Tonne installierter Chlorproduktionskapazität ergeben.

2.
Da jedoch die Quecksilberkonzentration in Abflüssen von der Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte, die durch die Menge des abgeleiteten Quecksilbers im Verhältnis zu einer Tonne installierter Chlorproduktionskapazität ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

Rückführung der Salzlösung Verlorene Salzlösung
Maßeinheit Grenzwerte als Monatsmittel, die ab 1. Juli nicht überschritten werden dürfen Bemerkungen
1983 1986
Gramm Quecksilber je Tonne installierter Chlorproduktionskapazität 0,5 0,5 gilt für Quecksilber in den Abflüssen der Chlor produzierenden Einheiten
1,5 1,0 gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Abflüssen aus dem Gelände des Industriebetriebs
Gramm Quecksilber je Tonne installierter Chlorproduktionskapazität 8,0 5,0 gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Abflüssen sus dem Gelände des Industriebetriebs

3.
Die Grenzwerte als Tagesmittel betragen das Vierfache des entsprechenden Grenzwerts als Monatsmittel gemäß den Nummern 1 und 2.
4.
Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden. Dieses Verfahren sieht vor

täglich die Entnahme einer repräsentativen Probe aus den Abflüssen von 24 Stunden und die Messung der Quecksilberkonzentration in dieser Probe sowie

die Messung des Gesamtabflusses in diesem Zeitraum.

Die Menge der Quecksilberableitung während eines Monats wird berechnet, indem die Menge der täglichen Quecksilberableitung während dieses Monats addiert wird. Diese Summe wird dann durch die installierte Chlorproduktionskapazität in Tonnen dividiert.

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