ANHANG II RL 82/176/EWG

Qualitätsziele

Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das (oder die) entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nachstehend aufgeführten Zielen in dem Gebiet, das von Quecksilberableitungen aus dem Sektor Alkalichloridelektrolyse betroffen ist eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den unter Nummer 1 aufgeführten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.
1.
Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß Artikel 2 derselben Richtlinie zu beseitigen, werden folgende Qualitätsziele festgelegt:
1.1.
Die Quecksilberkonzentration im als Indikator gewählten Fleisch einer repräsentativen Stichprobe von Fischen darf 0,3 mg/kg Naßgewicht nicht überschreiten.
1.2.
Die Gesamtquecksilberkonzentration in den oberirdischen Binnengewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 1 μg/l als arithmetisches Mittel der Ergebnisse eines Jahres nicht überschreiten.
1.3.
Die Konzentration des gelösten Quecksilbers in Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen werden, darf 0,5 μg/l als arithmetisches Mittel der Ergebnisse eines Jahres nicht über- schreiten.
1.4.
Die Konzentration des gelösten Quecksilbers im Küstenmeer und den inneren Küstengewässern, außer Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen werden, darf 0,3 μg/l als arithmetisches Mittel der Ergebnisse eines Jahres nicht überschreiten.
1.5.
Die Qualität des Wassers muß derart sein, daß auch alle anderen auf diese Gewässer anwendbaren Richtlinien des Rates bezüglich Quecksilber eingehalten werden.
2.
Die Quecksilberkonzentration in den Sedimenten oder Mollusken und Schalentieren darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.
3.
Wenn für ein Gewässer eines Gebiets mehrere Qualitätsziele angewandt werden, muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.
4.
Soweit sich dies aus technischen Gründen als notwendig erweist, können die unter den vorstehenden Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 aufgeführten Zahlenwerte der Qualitätsziele ausnahmsweise nach vorheriger Mitteilung an die Kommission bis zum 30. Juni 1986 mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.

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