ANHANG III RL 82/176/EWG

Referenzmeßmethoden

1.
Die Referenzanalysemethode zur Ermittlung des Quecksilbergehalts im Wasser, im Fleisch von Fischen, in Sedimenten und in Mollusken und Schalentieren ist die flammenlose Atomabsorptionsspektrophotometrie nach entsprechender Vorbehaltung der Probe, unter Berücksichtigung insbesondere der Voroxidation des Quecksilbers und der anschließenden Reduktion der Quecksilberionen Hg (II).

Es muß eine Erfassungsgrenze(1) eingehalten werden, bei der die Quecksilberkonzentration mit einer Richtigkeit(1) von ± 30 % und einer Genauigkeit(1) von ± 30 % bei folgenden Konzentrationen ermittelt werden kann:

im Falle von Ableitungen ein Zehntel der in der Genehmigung angegebenen zulässigen Höchstkonzentration von Quecksilber;

im Falle von Oberflächenwasser ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Quecksilberkonzentration;

im Falle des Fleisches von Fischen sowie von Mollusken und Schalentieren ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Quecksilberkonzentration;

im Falle von Sedimenten ein Zehntel der Quecksilberkonzentration in der Probe oder 0,05 mg/kg Trockengewicht, wobei der höhere Wert anwendbar ist.

2.
Für die Messung des Abflusses ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

Fußnote(n):

(1)

Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

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