ANHANG IV RL 82/176/EWG
Überwachungsverfahren für die Qualitätsziele
- 1.
- Für jede Genehmigung, die in Anwendung dieser Richtlinie erteilt wird, bestimmt die verantwortliche Behörde die Begrenzungen, Überwachungsmodalitäten und Fristen, um die Einhaltung des betreffenden Qualitätsziels oder der betreffenden Qualitätsziele sicherzustellen.
- 2.
- In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über:
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die Einleitungsstellen und Dispersionsvorrichtungen;
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das Gebiet, in welchem das Qualitätsziel angewandt wird;
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die Orte der Probenahme;
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die Häufigkeit der Probenahme;
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die Probenahme- und Meßmethode;
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die Ergebnisse.
- 3.
- Die Proben müssen ausreichend repräsentativ für die Qualität der Gewässer in dem durch die Einleitung betroffenen Gebiet sein, und die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts. Im Falle von Meerwasserfischen müssen die für die Analyse entnommenen Proben sowohl zahlenmäßig als auch artenmäßig ausreichend repräsentativ sein.
- 4.
- Im Zusammenhang mit den in Anhang II vorgesehenen Qualitätszielen 1.1 wählt die zuständige Behörde die als Indikatoren zu analysierenden Fischarten aus. Bei Meerwasser können die Arten, die unter den in Küstengewässern lebenden, an Ort und Stelle gefangenen Arten ausgewählt werden, Kabeljau, Wittling, Scholle, Makrele, Schellfisch und Flunder umfassen.
Erklärung zu Artikel 3 Absatz 3
Der Rat und die Kommission erklären, daß die Anwendung der besten verfügbaren technischen Mittel es ermöglicht, die Quecksilberableitungen aus neuen Industriebetrieben mit Salzlösungsrückführung auf weniger als 0,5 g/t installierter Chlorproduktionskapazität zu beschränken.© Europäische Union 1998-2021
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